14.3.1.1 Stichtagsinventur

Stichtagsinventur

Die Inventur soll laut Gesetz als Stichtagsinventur am Inventurtag durchgeführt werden. Der Inventurtag darf dabei 10 Tage vom Bilanzstichtag abweichen.

SchaeferKunzJ, 21.02.2005, Seite 1069
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