14.3.3.1 Begriff und ZielsetzungBewertungBewertung ... bedeutet Bestimmung des Wertansatzes für die einzelnen Vermögensteile und Schulden in der Jahresabschlussbilanz. Die Bewertung kann sich in entscheidendem Maße auf die Höhe des ausgewiesenen Jahresgewinns bzw. Jahresverlustes auswirken. ZielsetzungEs gibt handels- und steuerrechtliche Bewertungsvorschriften mit unterschiedlichen Zielsetzungen:
Grundsatz der MaßgeblichkeitSofern die steuerlichen Vorschriften keine andere Bewertung zwingend vorschreiben gilt der Grundsatz der »Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz«. SchaeferKunzJ, 21.02.2005, Seite 1102 |