14.3.3.1 Begriff und Zielsetzung

Bewertung

Bewertung ... bedeutet Bestimmung des Wertansatzes für die einzelnen Vermögensteile und Schulden in der Jahresabschlussbilanz. Die Bewertung kann sich in entscheidendem Maße auf die Höhe des ausgewiesenen Jahresgewinns bzw. Jahresverlustes auswirken.

Zielsetzung

Es gibt handels- und steuerrechtliche Bewertungsvorschriften mit unterschiedlichen Zielsetzungen:

Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften der §§ 252-256 HGB dienen der Kapitalerhaltung und dem Schutz der Gläubiger. Vermögen, Schulden und Erfolg des Unternehmens werden gem. dem Prinzip der Vorsicht bewertet.
Die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften der §§ 5-7 EStG sollen die Ermittlung des Gewinns nach einheitlichen Grundsätzen sicherstellen und damit eine »gerechte« Besteuerung ermöglichen.

Grundsatz der Maßgeblichkeit

Sofern die steuerlichen Vorschriften keine andere Bewertung zwingend vorschreiben gilt der Grundsatz der »Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz«.

SchaeferKunzJ, 21.02.2005, Seite 1102
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