14.3.3.3 Bewertungsgrundsätze des HGBDie Allgemeinen Bewertungsgrundsätze sind in § 252 I HGB geregelt: 1. Grundsatz der BilanzidentitätGrundsatz der Bilanzidentität ... verlangt, dass alle Positionen der Schlussbilanz eines Geschäftsjahres wertmäßig mit den Positionen der Eröffnungsbilanz des folgenden Geschäftsjahres übereinstimmen. 2. Grundsatz der UnternehmensfortführungDie einzelnen Vermögensgegenstände dürfen nicht mit ihren Liquidationswerten (Einzelveräußerungspreis im Falle einer Auflösung des Unternehmens) in die Jahresbilanz eingesetzt werden, sondern zu dem Wert, der sich aus der angenommenen Unternehmensfortführung ergibt. 3. Grundsatz der EinzelbewertungGrundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten. Zur Bewertung des Umlaufvermögens sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in bestimmten Fällen Bewertungsvereinfachungsverfahren zugelassen. 4. Grundsatz der StichtagsbezogenheitDie Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden hat sich nach den Verhältnissen am Abschlussstichtag zu richten. Alle Sachverhalte, die am Bilanzstichtag (z.B. 31. Dezember) objektiv bestanden, sind zu berücksichtigen, auch wenn sie erst später, jedoch noch vor der Bilanzaufstellung (z.B. 28. Januar des Folgejahres) bekannt werden. 5. Grundsatz der VorsichtDer Kaufmann muss vorsichtig bewerten, indem er alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind oder drohen, berücksichtigt. Das bedeutet, dass er die Vermögensgegenstände eher zu niedrig als zu hoch (Niederstwertprinzip) und die Schulden eher zu hoch als zu niedrig (Höchstwertprinzip) ansetzt. Gewinne dürfen nur dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind (Realisationsprinzip). 6. Grundsatz der PeriodenabgrenzungNach diesem Grundsatz sind Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zuzuweisen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausgabe und Einnahme. Die zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge in der Form der »Aktiven und Passiven Rechnungsabgrenzung« sowie »Sonstigen Forderungen und Sonstigen Verbindlichkeiten« sowie »Rückstellungen« soll eine periodengerechte Erfolgsermittlung ermöglichen. 7. Grundsatz der BewertungsstetigkeitDieser Grundsatz besagt, dass die einmal gewählten Bewertungs- und Abschreibungsmethoden grundsätzlich beizubehalten sind, damit die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse sichergestellt ist. Zu berücksichtigen ist auch die formale Bilanzkontinuität, also eine einheitliche Bezeichnung und Gliederung der Posten des Jahresabschlusses in der Bilanz und GuV-Rechnung. SchaeferKunzJ, 25.02.2005, Seite 1104 |