14.3.3.4.1 BewertungsmaßstäbeFür die Bewertung der Aktiva werden folgende Wertansätze verwendet: 1. Anschaffungskosten (AK)Anschaffungskosten (AK) … sind nach § 255 I HGB »die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen«. 2. Herstellungskosten (HK) gem. § 255 II, III HGBHerstellungskosten (HK) gem. § 255 II, III HGB … der im eigenen Betrieb erstellten Vermögensgegenstände (fertige Erzeugnisse, selbst erstellte Anlagen) werden im Handels- und im Steuerrecht unterschiedlich ermittelt. Hinsichtlich des Wertansatzes besteht Wahlrecht zwischen den Mindest- und den Höchst-Herstellungskosten:
Von den Herstellungskosten zu unterscheiden sind die »Herstellkosten«, die in der Kosten- und Leistungsrechnung verwendet werden. 3. Fortgeführte Anschaffungs- (fAK) oder Herstellungskosten (fHK)Fortgeführte Anschaffungs- (fAK) oder Herstellungskosten (fHK) … ergeben sich bei abnutzbaren Vermögensgegenständen durch Korrektur der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abschreibungen. 4. Tageswert TWTageswert TW …, der auch als Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert bezeichnet wird, ist der allgemeine Wert, der sich aus dem Börsen oder Marktpreis ergibt. Falls ein Börsen oder Marktpreis nicht festzustellen ist, gilt ein geschätzter Wert. Der Tageswert ist also nur als Vergleichswert anzuwenden. SchaeferKunzJ, 21.02.2005, Seite 1107 |