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14.2.1.1.1 Handelsrechtliche Vorschriften

Buchführung § 238 I HGB

»Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen die Lage seines Vermögens … ersichtlich zu machen«

Bilanz nach § 242 HGB

»Der Kaufmann hat … für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen die Verhältnisse seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Bilanz) … aufzustellen«

GuV § 242 HGB

»Der Kaufmann hat … eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen«

SchaeferKunzJ, 25.02.2005, Seite 665
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