3.1 Personengesellschaften
Einzelunternehmung (§§ 1-104 HGB)  | Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen Kaufmann ohne Mitgesellschafter
|  | Kein vorgeschriebenes Gründungskapital
|  | Leitung durch Inhaber
|  | unbeschränkt persönliche Haftung des Inhabers
|  | Gewinnbesteuerung über Einkommensteuer des Inhabers
|  | 91 % aller Unternehmen, 35 % aller Beschäftigten |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts/GBR (§§ 705-740 BGB)  | »Lockerer« vertraglicher Zusammenschluss zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks, der auch nicht kaufmännischer Art sein kann
|  | Gründung durch mindestens 2 Personen
|  | kein vorgeschriebenes Gründungskapital
|  | Leitung durch alle oder einzelne Gesellschafter
|  | unbeschränkte persönliche und solidarische Haftung der Gesellschafter
|  | Gewinnbesteuerung über Einkommensteuer des Inhabers |
Offene Handelsgesellschaft/OHG (§§ 105-160 HGB) | Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet ist
|  | Gründung durch mindestens 2 Personen
|  | kein vorgeschriebenes Gründungskapital
|  | Leitung durch alle oder einzelne Gesellschafter
|  | unbeschränkte persönliche und solidarische Haftung der Gesellschafter
|  | Gewinnbesteuerung über Einkommensteuer des Inhabers
|  | 3 % aller Unternehmen, 12 % aller Beschäftigten |
Kommanditgesellschaft/KG (§§ 161-177 HGB)  | Gesellschaftlschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet ist
|  | Gründung durch mindestens 2 Personen
|  | Kein vorgeschriebenes Gründungskapital
|  | Leitung durch Komplementäre
|  | unbeschränkte persönliche Haftung der Komplementäre, auf Kapitaleinlage beschränkte Haftung der Kommanditisten
|  | 3 % aller Unternehmen, 12 % aller Beschäftigten
|  | Gewinnbesteuerung über Einkommensteuer des Inhabers |
SchaeferKunzJ, 22.06.2004, Seite 687 Copyright © 2003-2011. Alle Rechte vorbehalten.
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