Aktivierung
Gem. § 253 I HGB sind Gegenstände des Anlagevermögens zum Zeitpunkt ihrer Beschaffung mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren.
Anschaffungskosten
Anschaffungskosten ... sind gem. § 255 I HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Anlagegut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Ermittlung
| Anschaffungspreis |
+ | Anschaffungsnebenkosten |
- | Anschaffungskostenminderungen |
= | Anschaffungskosten |
Anschaffungspreis
Anschaffungspreis ... ist der Nettopreis des Anlagegutes.
Anschaffungsnebenkosten
Anschaffungsnebenkosten ... sind alle Aufwendungen, die neben dem Anschaffungspreis anfallen so:
 | Kosten der Überführung und der Zulassung bei Kraftfahrzeugen
|
 | Kosten des Transportes, der Fundamentierung und der Montage bei Maschinen
|
 | Die Grunderwerbssteuer und
|
 | Kosten der Vermittlung, der Beurkundung und der Vermessung bei Grundstücken und Gebäuden |
Finanzierungskosten
Finanzierungskosten (Zinsen, Disagio) ... sind keine Anschaffungsnebenkosten.
Anschaffungskostenminderungen
Anschaffungskostenminderungen ... sind alle Preisnachlässe, wie Rabatte und Skonti. Skonto wird dabei auf der Habenseite der entsprechenden Anlagekonten als Minderung der Anschaffungskosten gebucht.

Beispiel
Kauf einer Maschine auf Ziel zum Nettopreis von 188.000 € zuzüglich Transport- und Montagekosten in Höhe von 12.000 € netto:
Maschinen, 200.000 €;
Vorsteuer 16 %, 32.000 €
an
VB aLuL 232.000 €